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BDB– Bestandsdatenbeauskunftung

nach TKG  § 112, TKG § 174 
(TKG § 113) 

„Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt…"

Zu jedem Kundenverhältnis haben Sie einen Datenbestand. Eigentlich möchten Sie diese Daten niemanden anderen zeigen. Es sind Ihre Geschäftsgeheimnisse. Sie brauchen Bestandsdaten, damit Sie ihre Leistung erbringen und Rechnungen schreiben können.
Die gesetzlichen Regelungen zielen nun genau auf diese Kundendaten. Von A wie „Abwehr einer Gefahr“ bis Z wie „Zollkriminalamt“ ist im TKG geregelt, wer Sie nach Kundendaten in Ihrem Bestand fragen darf. Anfragen in Form z. B. eines richterlichen Beschlusses empfangen sie am besten mit oSecS. Wenn sie über oSecS die Auskunft verarbeiten, wird daraus die Bestands-Daten-Beauskunftung.

Folgende Daten sind gemeint:

oSecs - BDB

Das manuelle Auskunftsverfahren für Bestandsdaten greift ab dem ersten Kunden!